Alzheimer: So klappt es mit der Kostenübernahme fürs Niedrigbett

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Niedrigbetten können für Alzheimer-Patienten eine große Erleichterung bedeuten. Für die pflegenden Angehörigen ebenso. Allerdings ist in den Verträgen zwischen Sanitätshäusern und Krankenkassen noch keine Preiskategorie festgelegt. Damit das Niedrigbett dennoch bezahlt wird, gilt es einiges zu beachten. Rechtsanwalt Jörg Hackstein hat hierzu wertvolle Tipps parat.

Niedrigbetten bieten große Vorteile in der Pflege, auch bei Alzheimer-Patienten: Die bodennahe Position der Liegefläche schützt sie vor Sturzverletzungen. Eine Einschränkung ihrer Mobilität durch Seitensicherungen ist dabei oft nicht notwendig.

Kostenübernahme durch Versicherung möglich

 

Der Pflegebetten-Hersteller Burmeier hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass mit dem „Dali low-entry“ nun erstmals ein Niedrigbett eine eigenständige Hilfsmittelnummer und eine Pflege-Hilfsmittelnummer erhalten hat. Damit ist eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung möglich.

 

Juristisch beraten wurde Burmeier bei diesem Projekt von Rechtsanwalt Jörg Hackstein (Dortmund/Bielefeld). Im Interview erläutert er, worauf pflegende Angehörige achten sollten, damit es mit der Kostenübernahme fürs Niedrigbett auch tatsächlich klappt.

 

Herr Hackstein, angenommen, der Arzt hat einem demenziellen Pflegebedürftigen ein Niedrigbett verschrieben, damit dieser seinen Bewegungsdrang ohne Fixierungen und die Gefahr von Sturzverletzungen ausleben kann. Wie gehen die Angehörigen des Pflegebedürftigen nun vor?

 

Die Angehörigen gehen mit der Verordnung zum Sanitätshaus, das wiederum einen Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse einreicht. Wenn die Verordnung mit den typischen Indikationen bei einem pflegebedürftigen Patienten oder der Notwendigkeit eines behindertengerechten Bettes übereinstimmt, erteilt die Krankenkasse eine Bewilligung.

Pflegegrad ist nicht unbedingt nötig

 

Worauf sollten die Angehörigen achten?

 

Wichtig ist, bei diesem Prozess schon einen Schritt eher hinzuschauen, nämlich bei der Verordnung selbst: Geht es um ein Krankenbett oder ein Pflegebett? Krankenkassen beziehungsweise Pflegekassen können ein Pflegebett oder vermeintliches Pflegebett mit der Begründung ablehnen, dass der Patient ja gar nicht pflegebedürftig sei. Aber aufgrund anderer Einschränkungen kann der Betroffene durchaus ein behindertengerechtes Bett und eben auch ein Niedrigbett benötigen. Dazu braucht er nicht unbedingt einen Pflegegrad. Es ist also hilfreich, schon bei der Verordnung die Versorgungsziele möglichst klar zu definieren: Soll das Bett eine Behinderung ausgleichen oder die Pflege eines Patienten unterstützen?

 

Was würde denn in unserem Fallbeispiel mit dem demenziellen Bewohner und seinem Bewegungsdrang zutreffen?

 

Das wäre eine Gemengelage aus beiden Fällen, wie sie auch im echten Leben häufig vorkommt. Würde ein Pflegegrad bestehen und ginge es hier um ein normales Pflegebett, würde die Krankenkasse den Antrag vermutlich einfach genehmigen – auch, weil es bei Pflegebetten häufig einen festgelegten Vertragspreis gibt. Die neue Kategorie der Niedrigbetten ist aber, bis auf wenige Ausnahmen, bisher zwischen den Sanitätshäusern und den Krankenkassen vertraglich noch nicht geregelt. Daher müssen Antragsteller damit rechnen, dass die Krankenkassen zunächst versuchen, auch hier nur ein günstigeres Standardpflegebett zu bewilligen. Die medizinischen oder pflegerischen Gründe für das Niedrigbett sollten deshalb in der Verordnung vom Arzt überzeugend dargelegt werden.

 

Mit seiner Tiefposition von nur 23 cm schützt das Niedrigbett von Burmeier sturzgefährdete Menschen und kann damit auch für Alzheimer-Patienten eine hilfreiche Alternative zum Standardbett sein. – Foto: Burmeier

 

Welche Gründe sind erfolgversprechend?

 

Sie haben eben in Ihrem Beispiel bereits gute Begründungen genannt: Der demenzielle Bewohner benötigt das Niedrigbett, um im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Bewegungsdrang und damit seine Mobilität möglichst selbstständig auszuleben und vor Sturzverletzungen geschützt zu sein. Hier lässt sich das Niedrigbett überzeugend als behindertengerechtes Krankenbett begründen. Demenz fällt durchaus unter den Behinderungsbegriff, und das Sicherstellen der Bewegungsfreiheit gehört zum Behinderungsausgleich. Das Grundbedürfnis des Bewohners nach Mobilität wird dadurch in einem gewissen Rahmen erfüllt.

Unterstützung einer selbstständigeren Lebensführung

 

Welche Indikationen gibt es, um ein Niedrigbett als Pflegebett zu verordnen?

 

Bei pflegerischen Indikationen geht es darum, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Bei einem Niedrigbett mit seinem tief reichenden Verstellbereich kann der Pflegebedürftige vielleicht ohne Hilfe Dritter und mit erheblich reduzierter Selbstgefährdung ein- und aussteigen. Diese Unterstützung einer selbstständigeren Lebensführung ist eine Indikation, die in der Pflege häufig übersehen wird. Hierzu gibt es ein interessantes Urteil des Bundessozialgerichts: Mobile Treppensteiger wurden als Pflege-Hilfsmittel eingestuft, weil sie eben einen selbstständigeren Alltag ermöglichen.

 

Wie Sie bereits sagten, wurden Niedrigbetten in den Verträgen zwischen Sanitätshäusern und Krankenkassen noch nicht in eine Preiskategorie eingeordnet. Da droht doch die Gefahr, dass der Kostenträger nur ein Standardbett erstatten will.

 

Die Gefahr besteht tatsächlich noch. Niedrigbetten bilden eine neue Produktart, die mit anderen Pflegebetten, zum Beispiel motorisch verstellbaren Betten, Schwerlastbetten oder Aufstehbetten, nicht gleichartig und gleichwertig ist. Deshalb muss für Niedrigbetten bei den Krankenkassen auch ein anderer Preis hinterlegt werden. Solange dies vertraglich noch nicht geregelt ist, müssen Einzelentscheidungen im konkreten Fall getroffen werden.

Einzelentscheidungen im konkreten Fall

 

Was kann der Patient oder der pflegende Angehörige tun, um dennoch eine Kostenerstattung fürs Niedrigbett zu bekommen?

 

Idealerweise spricht der Händler zuerst mit dem Hersteller Burmeier über den Einkaufspreis und reicht dann bei der Krankenkasse einen Kostenvoranschlag ein. Wenn die Krankenkasse die Bewilligung ablehnt, kann der Patient oder Angehörige Widerspruch einlegen.

 

Quelle: Burmeier – Spezialist für Betten und Möbel in der Pflege zuhause

www.burmeier.com

 

 

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