Beim Thema häusliche Pflege glaubt man meist, dass es sich ausschließlich um die Betreuung in den eigenen vier Wänden handelt. Oder man kennt die Möglichkeiten zur Kurzzeitpflege gar nicht. Wir haben für Sie nützliche Fakten rund um die häusliche Pflege zusammengetragen, die mit dem Pflegestärkungsgesetz Gültigkeit erlangt haben.
Sie haben eine Operation oder eine schwere Erkrankung überstanden und werden nun aus dem Krankenhaus entlassen? Jedoch benötigen Sie noch Unterstützung bei der Genesung? Sie haben damit die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse häusliche Krankenpflege oder häusliche Behandlungspflege zu beantragen. Sie werden dann zu Hause bis zu vier Wochen von einem ambulanten Pflegedienst entweder bei der Grundpflege - die sich um wiederkehrende Tätigkeiten im Alltag kümmert oder bei der medizinischen Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung, Infusionen, Injektionen) unterstützt.
Der Pflegebedürftige muss nicht zwingend in seinem Zuhause versorgt werden. Auch ein Altenheim oder die Pflege im Hause eines Angehörigen ist bei häuslicher Pflege möglich. Ausgeschlossen sind allerdings spezielle Pflegeheime.
Wer dauerhaft pflegebedürftig ist, möchte sein Wohnumfeld so gestalten, dass er möglichst lange in seiner eigenen Wohnung bleiben kann. Denn der Verlust des Zuhauses bedeutet für viele Menschen auch einen Verlust an Lebensqualität. Mit einem Umbau ist einiges wieder möglich. Ist man beispielsweise nun auf den Rollstuhl angewiesen, benötigt man vielleicht eine Rampe oder verbreiterte Türen. Hierfür können die Patienten bis zu 4000 Euro pro Umbaumaßnahme bei der Pflegekasse beantragen. Voraussetzung: ein Pflegegrad liegt vor und der Umbau erleichtert die selbstständige Lebensführung des Antragstellers. Das Sanitätshaus Beuthel bietet Ihnen eine Wohnumfeldberatung an fragen Sie einfach nach.
Seit dem 1. Januar 2017 gilt, dass der Pflegebedürftige für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Duschstühle keine Anträge mehr stellen muss. Es reicht, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) diese empfiehlt. Dies befreit die Patienten von oft lästiger Bürokratie. Hilfsmittel wie die oben genannten und viele weitere mehr finden Sie im Sanitätshaus.
Vorab zur Unterscheidung: Kurzzeitpflege greift zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt (vollstationäre Pflege). Wenn der Angehörige noch erhöhten Pflegebedarf hat, man dies aber zu Hause nicht leisten kann, darf man für bis zu vier Wochen ein Pflegeheim in Anspruch nehmen.
Von Verhinderungspflege oder auch Ersatzpflege spricht man, wenn die Pflegeperson erkrankt oder verreist ist und eine Vertretung in der Pflege benötigt. Diese Leistung wird pro Jahr für höchstens 42 Kalendertage erstattet. Voraussetzungen: Es muss ein Pflegegrad vorliegen und der Pflegebedürftige muss mindestens 6 Monate zuvor von Angehörigen gepflegt worden sein. Einen Beispiel-Antrag finden Sie hier.
Wissen Sie, ob Ihnen ein Pflegegrad zusteht oder Sie auch höher gestuft werden können? Dieser Pflegegradrechner bietet Ihnen hierzu erste Anhaltspunkte? Entscheidend bleibt aber die Einschätzung des MDK.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz ist die Kombination aus beiden Leistungen der Pflegekasse leichter geworden. Wird also eine längere Auszeit bei der Verhinderungspflege benötigt und die Leistungen der Kurzzeitpflege sind noch nicht ausgeschöpft, können diese bis maximal zur Hälfte mit genutzt werden: Aus vier Wochen werden nun also sechs.
Auch finanziell besteht dieser Anspruch: Bis zu 1.612 Euro können die Pflegekassen pro Jahr für die Verhinderungspflege zahlen, wird die Kurzzeitpflege dafür mit in Anspruch genommen, sind nochmals 806 Euro möglich.
Ist man voll berufstätig, wird es schwierig, den Angehörigen 24 Stunden am Tag zu Hause zu versorgen, wenn er Pflege benötigt. Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz wurden deshalb auch die Leistungen der Tages- und Nachtpflege ausgebaut.
Bisher lief es so: Tages- und Nachtpflege wurden zum Teil mit Pflegegeld oder der ambulanten Pflege verrechnet. Nun darf beides nebeneinander in Anspruch genommen werden - es bleibt also mehr Geld für die Betreuung der Pflegebedürftigen.
Auf jeden Fall! Die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dienen der Grundabsicherung, sind aber oft nicht ausreichend - auch wenn durch die Pflegereform mehr Geld für die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Senioren bzw. anderen Familienmitgliedern fließt. Problematisch wird es beispielsweise, wenn der pflegende Angehörige teilweise oder ganz seinen Beruf aufgeben muss, um das Familienmitglied 24 Stunden betreuen zu können.
Um einen gewohnten Lebensstandard zu halten (und unter anderem nicht das vertraute Zuhause verlassen zu müssen), hilft es durchaus, sich zusätzlich privat zu versichern. Da bei einer privaten Pflegeversicherung das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand eine Rolle spielen, empfiehlt es sich, möglichst früh über solch eine Absicherung nachzudenken.
Im Bereich der häuslichen Pflege hat sich in den vergangenen Jahren mit der Pflegereform sehr viel verändert. Es ist nicht einfach, da immer den Überblick zu behalten. Die Essenz der Reform ist jedoch: Die häusliche Pflege wird gegenüber der vollstationären gestärkt und kein Pflegebedürftiger soll schlechter gestellt werden. Dabei helfen Leistungen wie die Kombination aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, der Ausbau der Tages- und Nachtpflege oder der Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes für den Patienten.
Welche Art der Pflege benötigt mein Familienmitglied? Unser Ratgeber "Alles über Pflege" klärt über Fristen und Anträge auf, geht aber auch auf bestimmte Krankheitsbilder und die passenden Hilfsmittel aus dem Sanitätshaus ein.