Zuschüsse durch Pflegegeldrechner und Pflege-Pauschbetrag - was steht mir zu?

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Angehörige zu Hause zu pflegen bedeutet oftmals, auch große finanzielle Belastungen zu stemmen. Die Wohnung muss eventuell altersgerecht umgebaut werden oder der Pflegende kann nicht mehr Vollzeit berufstätig sein. Von staatlicher Seite gibt es dann die Möglichkeit, sich wenigstens einen Teil der Kosten durch den Pflege-Pauschbetrag erstatten zu lassen. Unser Service außerdem: ein Pflegegeldrechner.

Wer das Pflegegeld bekommen kann und wie die Antragstellung verläuft, erklären wir Ihnen ausführlich in unserem Beitrag "Das steht Ihnen 2016 zu: Pflegegeldleistungen und Pflegesachleistunge". Kurz zusammengefasst: Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Notwendig ist dafür eine Pflegestufe. Je nach Einstufung richtet sich auch die Höhe des Zuschusses. Dieser soll übrigens dafür verwendet werden, um die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen zu sichern.

Welche finanzielle Unterstützung gibt es?

Beim Beantragen des Pflegegeldes, das monatlich fällig wird, gilt es abzuwägen, ob man nur die reine Geldleistung, die reine Sachleistung (ein professioneller Pflegedienst übernimmt die Versorgung des Pflegebedürftigen) oder die Kombinationsleistung aus beidem wählt. Um das sinnvoll entscheiden zu können, hilft es vielen Angehörigen, einen Pflegegeldrechner online heranzuziehen. Damit lässt sich relativ sicher ermitteln, was einem zusteht.

Nützlich ist es, sich dazu noch einmal die aktuellen Leistungen 2016 der Pflegekasse anzuschauen:

Pflegegeld

PflegestufePflegegeld pro Monat
0 (Patienten mit Demenz)123 Euro
I244 Euro, mit Demenz 316 Euro
II458 Euro, mit Demenz 545 Euro
III728 Euro

Pflegesachleistungen

PflegestufePflegesachleistung pro Monat
0 (Patienten mit Demenz)231 Euro
I468 Euro, mit Demenz 689 Euro
II1.144 Euro, mit Demenz 1.298 Euro
III1.612 Euro
Härtefall1.995 Euro

Die Kombinationsleistung fällt natürlich individuell sehr unterschiedlich aus - je nachdem, welche Aufgaben der ambulante Pflegedienst bei Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen wahrnimmt und in welcher Höhe er diese abrechnet.

Pflegegeld oder Kombileistung einfach selbst ermitteln

Im Internet gibt es einige hilfreiche Pflegegeldrechner, die Ihnen erste Angaben über die Höhe des Pflegegeldes bzw. der Kombinationspflege liefern, unter anderem auch bei Pflegebedarf24. Der Rechner basiert auf den aktuellen Zahlen aus 2016. Bitte beachten Sie: Exakte Zahlen erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse, die Pflegegeldrechner im Internet dienen jedoch als gute Anhaltspunkte für die Berechnung der finanziellen Unterstützung.

Was ist der Pflege-Pauschbetrag? Wie hoch ist er?

Wer Familienmitglieder in der häuslichen Umgebung pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf den Pflege-Pauschbetrag zurückgreifen. Dieser ist eine steuerliche Entlastung für Pflegepersonen - sie wird also im Gegensatz zum Pflegegeld nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Da es ein Instrument zur Steuerersparnis ist, gibt es die Erstattung auch nur jährlich. Sie beträgt 924 Euro im Jahr. Damit sollen Mehraufwendungen der Pflegeperson abgegolten werden. Dazu zählen Fahrtkosten, Reinigung oder Ausgaben für spezielle Pflegekleidung.

Beantragt wird die Pauschale im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Ist sie einmal genehmigt, verweist man im Folgejahr nur darauf und muss nicht alle Unterlagen nochmals beibringen.

Die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag

  • Es muss eine Pflegebedürftigkeit für den Angehörigen vorliegen, der zu Hause versorgt wird. Diese wird entweder durch die Pflegestufe 3 oder das Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis dokumentiert.
  • Die pflegende Person darf sonst keinen Einnahmen für die Pflegetätigkeit bekommen. Das schließt auch Leistungen der Pflegeversicherung wie das Pflegegeld mit ein. Ausnahme: Pflegegeld, welches Eltern für ein behindertes Kind erhalten. Das heißt allerdings nicht, dass der Pflegebedürftige kein Pflegegeld erhalten darf. Jedoch darf er es nicht an Sie als Pflegeperson weitergeben. Sie dürfen es bloß verwalten und zum Beispiel für den ambulanten Pflegedienst einsetzen.
  • Die Pflege muss zwangsläufig erfolgen: Eine enge persönliche Bindung zwischen dem Pflegegedürftigen und der Pflegeperson ist notwendig.
  • Der zu pflegende Angehörige muss außerdem als hilflos anerkannt sein (deshalb das Merkzeichen "H" oder die Pflegestufe 3). Hilflosigkeit kann jedoch auch rückwirkend (bis zu vier Jahre) festgestellt werden, was wichtig für die Geltendmachung bei der Steuer sein kann.
  • Außerdem muss die Pflege persönlich erfolgen, allerdings darf sich die Angehörige auch Unterstützung durch den ambulanten Pflegedienst holen. Wird die komplette Pflege jedoch von ausschließlich professionellen Kräften durchgeführt, gibt es den Pauschbetrag nicht mehr.
  • Gut zu wissen: Werden mehrere Personen zu Hause gepflegt, zum Beispiel die Eltern, kann der Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach angesetzt werden.

Wann lohnt sich der Pflege-Pauschbetrag?

Der Vorteil: Um diese Steuerersparnis zu erhalten, müssen keine einzelnen Nachweise für die Aufwendungen erbracht werden. Bleiben Sie bei den Ausgaben also unter der Summe von 924 Euro, ist der Ansatz der Pauschale sinnvoll. Er wird auch dann gewährt, wenn die Pflege nur zeitweise im Jahr erfolgt. Ist allerdings abzusehen, dass Sie mit den finanziellen Mehraufwendungen im Laufe des Jahres über den Betrag hinaus kommen, empfiehlt es sich, diese auch einzeln in der Steuerklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Im Zweifelsfall lohnt es sich, einen versierten Steuerberater zu fragen.

Fazit

Um Belastungen in der häuslichen Pflege ein wenig abzufedern gibt es zwei Möglichkeiten, finanzielle Zuschüsse zu erhalten. Zum einen sind das Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung. Voraussetzung: eine anerkannte Pflegestufe. Was Pflegebedürftigen dann an finanzieller Hilfe zusteht, können Sie mit unserem Pflegegeld-Rechner ermitteln.

Die andere Unterstützung können Sie als pflegender Angehöriger in Form einer Steuererleichterung beantragen: durch den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr. Voraussetzung hier: Pflegestufe 3 oder Merkzeichen H.

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