Gute medizinische Versorgung kostet viel Geld. Gute Pflege aber auch. Glücklicherweise müssen gesetzlich Versicherte notwendige Hilfsmittel nicht in voller Höhe bezahlen, so dass auch Menschen mit geringerem Einkommen angemessen versorgt werden können. Erfahren Sie hier alles über gesetzliche Zuzahlungen, Zuzahlungsbefreiungen und was Sie davon von der Steuer absetzen können.
Es ist immer wieder ein großes Thema für Patienten oder Angehörige, die plötzlich in der Situation sind, ein Familienmitglied pflegen zu müssen: Was kostet mich das alles? Reicht das Geld, um all das zu bekommen, was auch für die Pflege oder zum Gesundwerden notwendig ist? Dabei gibt es klare gesetzliche Regelungen im Sozialgesetzbuch, wer wann was bezahlen muss.
Für Mittel und Hilfsmittel aus dem Sanitätshaus gilt, dass Sie zehn Prozent dieser Kosten selbst tragen müssen, jedoch nicht mehr als zehn Euro und nicht weniger als fünf Euro. Kostet das Hilfsmittel allerdings unter fünf Euro, zahlen Sie natürlich auch nur den regulären Preis.
Alle Hilfsmittel, die Sie in der Pflege oder im Alltag unterstützen, finden Sie im Pflegehilfsmittelverzeichnis. Für all diese gilt die oben beschriebene Regelung: Ob es sich nun um eine Gehhilfe, eine Orthese, eine Toilettenhilfe oder einen Krankenpflegeartikel handelt.
Wünschen Sie eine Versorgung, die über den üblichen Standard hinaus geht, ist eine Zuzahlung in Form eines Qualitätszuschlags möglich. Selbstverständlich können Sie sich auch ohne Rezept für ein Hilfsmittel aus dem Fachhandel entscheiden, welches Sie oder Ihren Angehörigen gute Dienste leistet, zum Beispiel einen Rollator.
Nochmals kurz zusammengefasst: Bei technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollator, orthopädische Einlagen) gilt, dass Sie 10% zuzahlen; aber mind. 5 Euro und max. 10 Euro (jedoch nicht mehr als den tatsächlichen Preis).
Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden monatlich betrachtet. Dazu gehören beispielsweise Windeln, Inkontinenzprodukte oder Sauerstoff für eine Sauerstoff-Therapie. Hier zahlt der Patient auch die 10% der Kosten, maximal wiederum 10 Euro, einen Minimalwert gibt es allerdings nicht.
Pflegehilfsmittel, die im Pflegehilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe 54 aufgeführt sind, werden ebenfalls jeden Monat neu betrachtet. Hier wird keine gesetzliche Zuzahlung erhoben.
Dazu gehören:
Eine dritte Gruppe sind die Verbandmittel, zum Beispiel für die Wundversorgung. Bei der Zuzahlung dafür müssen Sie wissen, dass der Wert jedes einzelnen Produktes pro Verordnungszeile Grundlage ist: Man zahlt auch die 10%, aber mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von fast allen Zuzahlungen befreit. Ausnahmen sind hier Fahrten zum Arzt und Zahnersatz.
Ansonsten gibt es eine Belastungsgrenze - und die liegt bei zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens. Grundlage für die Berechnung sind die Bruttoeinkünfte aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen.
Zu den Einkünften wird gezählt:
Für chronisch kranke Menschen liegt die Grenze bei nur einem Prozent. Sie können sich also auf Antrag von Zuzahlungen befreien lassen, wenn Sie die Höchstgrenze überschreiten. Wie hoch Ihre persönliche Belastungsgrenze ist, können Sie ganz einfach online mit einem Zuzahlungsrechner ermitteln, beispielsweise hier.
Sie müssen den Antrag stellen: Ihre Krankenkasse wird nicht von allein auf Sie zukommen! Aus diesem Grund ist es wichtig, sämtliche Belege vom ganzen Jahr aufzubewahren. Ein Beispielformular für einen Antrag auf die Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen finden Sie hier. Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach einem Formular, weil sich die Dokumente von Kasse zu Kasse unterscheiden.
Ist es aufgrund von Erfahrungen und ärztlichen Prognosen abzusehen, dass Sie die Höchstgrenze für Zuzahlungen im Jahr überschreiten werden, können Sie bereits zu Beginn des Jahres den Antrag auf Befreiung bei Ihrer Krankenkasse stellen.
Es gibt Möglichkeiten, Gesundheitskosten auch steuerlich geltend zu machen. Es ist empfehlenswert, hierzu Ihren Steuerberater zu konsultieren. Ebenfalls hilft oftmals das Nachfragen bei den zuständigen Finanzämtern.
In der Mehrzahl finden Sie im Sanitätshaus technische Hilfsmittel, für die folgende Regel für die Zuzahlung nach ärztlicher Verordnung gilt: Sie zahlen mindestens 10% des Preises, allerdings nicht mehr als 10 Euro und nicht weniger als 5 Euro pro Hilfsmittel. Es sei denn, der tatsächliche Preis liegt darunter. Bei den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln besteht nur eine Obergrenze von 10 Euro, aber keine Untergrenze. Sie werden monatlich betrachtet.
Zuzahlungen werden im Übrigen erst mit Erreichen der Volljährigkeit für Hilfsmittel fällig - Kinder und Jugendliche zahlen dafür nichts. Sie können sich auch von Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse befreien lassen - fragen Sie dazu einfach dort nach. Zudem besteht die Möglichkeit, bei der Steuer bestimmte Gesundheitskosten, worunter Zuzahlungen ab einer gewissen Höhe gehören, geltend zu machen.
Das Sanitätshaus Beuthel führt sowohl technische wie auch zum Verbrauch bestimmte Hilfs- und Pflegemittel. Kommen Sie gern vorbei und lassen Sie sich beraten.